Jan 05 2011

Scheidungsantrag stellen: Scheidung ohne Stress

Deutschlandweit wird jede dritte Ehe geschieden, das ist mittlerweile bekannt. Der Antrag auf Auflösung einer Ehe sollte jedoch reichlich überlegt werden, denn hiermit sind viele Kosten und Mühen verbunden.

Die Kosten einer Scheidung richten sich im Allgemeinen nach dem Einkommen der Ehegatten. Wer den Antrag zur Ehescheidung einreicht, ist nicht von Belang, da die Kosten gleich bleiben. In einigen Fällen ist jedoch Vorsicht geboten, denn hier sollte aus Kostengründen abgewogen werden, wer den Antrag einreicht. Mit der Antragstellung wird das Amtsgericht des Bezirks, in dem der Antragsteller wohnt, mit dem Fall beauftragt. So ist beispielsweise im Falle einer Antragstellung durch die Ehefrau das Amtsgericht ihres Wohnortes und nicht ihres Ehegatten zuständig. Hier ist allerdings zu beachten, dass, sobald ein Ehegatte weiterhin an dem Ort der Eheschließung wohnt, dieses Amtsgericht mit dem Fall beauftragt wird. Hier ist es unerheblich, wer den Antrag einreicht. Der letzte gemeinsame Wohnort gilt automatisch als zuständig für die Bearbeitung des Falls. Von Belang ist die Wahl des Gerichtsortes einerseits aus kosten-, andererseits auch aus zeitlichen Gründen. Es ergeben sich dann kostenspielige Fahrten für einen Ehegatten, während das Amt für den Anderen leicht erreichbar ist. Im Zweifelsfalle sollte die Wahl auf das Amtsgericht, das den Fall schnellstmöglich bearbeiten kann, fallen. Bekannt ist, dass an kleineren Orten eine Bearbeitung von Scheidungsanträgen oftmals schneller durchgeführt wird.

Wenn man einen Scheidungsantrag stellen möchte und einer der Ehegatten im Ausland lebt, sollten ebenfalls einige Vorüberlegungen getroffen werden. Der Antrag sollte in diesem Falle aus dem Ausland erfolgen, da das Amtsgericht dem Empfänger den Antrag zustellen muss. Hier muss eine Empfangsbestätigung unterschrieben werden. Problematisch ist allerdings, dass deutsche Gerichte keine Zustellungen an das Ausland entrichten dürfen. Um dieses Hindernis zu überbrücken, muss das Auswärtige Amt und Justizministerium des Landes eingeschaltet werden. Dies nimmt viel Bearbeitungszeit in Anspruch und zieht den Prozess damit in unnötige Länge. Zusätzliche Kosten werden außerdem für die Übersetzung des Antrags fällig. Es empfiehlt sich deshalb eine Zustellung des Antrags von Seiten des im Ausland lebenden Ehegatten. Einen Rechtsanwalt benötigt dann der Antragsteller, der Empfänger des Antrags im Falle einer einverständlichen Scheidung jedoch nicht. Sollte der im Ausland lebende Ehegatte jedoch nicht in der Lage sein, den Antrag zu stellen, kann ein Zustellungsbevollmächtigter in Deutschland ernannt werden. An diese Person schickt das Gericht dann die Post. Beantragen kann dies der Ehegatte mit einem kurzen Schreiben an das Gericht. Als Zustellungsbevollmächtigte können auch Verwandte berufen werden.

Sollte eine Einhaltung des Trennungsjahres für mindestens einen Ehegatten nicht mehr zumutbar sein, kann auch ein verfrühter Antrag auf Scheidung eingereicht werden. Ein spezieller Punkt sollte hier ebenfalls beachtet werden, um keine zusätzlichen Kosten zu verursachen: Es kann nur derjenige Gatte den Antrag einreichen, der unter der Situation leidet, nicht der Verursacher. Kanzleien reichen Scheidungsanträge in den meisten Fällen normalerweise bis zu acht Wochen vor Ablauf des Trennungsjahres ein, da lange Bearbeitungszeiten miteinkalkuliert werden müssen. Es ist jedoch oft der Fall, dass das Gericht kaum die Einhaltung des Trennungsjahres überprüft und der Antrag bearbeitet wird.